In einer heutigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Klage einer Künstlerin zurückgewiesen, die sich durch die Vorschau ihrer Bilder in der Google-Bildersuche in ihrem Urheberrecht beeinträchtigt sah. Interessant ist die Begründung, die der BGH aufführt:

Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.

Demnach dürfen Bilder, aber (von der Logik her) auch alle anderen Inhalte, die nicht durch „technische Möglichkeiten“, also etwa über die robots.txt, von den Suchmaschinen auch indexiert und zumindest in einem verkleinerten Format bzw. gekürzt im Rahmen der Ergebnisse ausgeliefert werden.

Hier geht’s zur Pressemitteilung des BGH zur Bildersuche.

Und was ist, wenn die angezeigten Bilder nicht legal ins Netzt gekommen sind? Auch hierzu bezieht der BHG Stellung – und verweist auf die jüngste Rechtssprechung des EUGH. Nach dieser…

…käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.

Wer also von sich aus nichts gegen die Darstellung seiner urheberrechtlich geschützten Daten unternimmt, darf sich nicht beschweren. Wer hierzu nicht das technische Wissen hat, der zieht den Kürzeren. Und auch die vielen „illegal“ im Netz verwendeten Bilder dürfen weiter angezeigt werden (wobei hier eine Unterscheidung praktisch auch unmöglich wäre). Insgesamt ein sehr suchmaschinenfreundliches Urteil…